Arbeit für Flüchtlinge

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Daniela Dalsasso-Semler
ist Rechtsanwältin in Groß-Gerau;

daniela.dalsasso-semler@sds-rechtsanwaelte.de

von Daniela Dalsasso-Semler

Dürfen in Deutschland ansässige Arbeitgeber Flüchtlinge beschäftigen? Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Aufenthaltsstatus.

Im Rahmen des Begriffs der „Flüchtlinge“ ist grundsätzlich zwischen den folgenden drei Gruppen zu unterscheiden:

Asylberechtigte: Dies sind diejenigen Menschen, deren Asylantrag bereits positiv beschieden wurde und die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (aus sog. völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird allerdings grundsätzlich nur befristet erteilt.

Asylbewerber: So werden diejenigen Menschen bezeichnet, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, d.h. deren Asylantrag noch nicht beschieden ist. Mit Antragstellung erhalten sie eine sog. Aufenthaltsgestattung. Daher werden sie auch als Personen mit Aufenthaltsgestattung bezeichnet.

Geduldete: Hierbei handelt es sich um Menschen, deren Asylantrag negativ beschieden wurde, die aber aus diversen Gründen noch nicht abgeschoben werden können.

Asylberechtigte können grundsätzlich beschäftigt werden. Hier sind keine zusätzlichen Besonderheiten zu beachten. Bei Asylbewerbern und Geduldeten ist dies anders. Diese haben nur einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und können daher nicht per se beschäftigt werden. So gilt vielmehr bei Asylbewerbern eine Wartefrist von drei Monaten. Während dieser Wartefrist darf der Asylbewerber grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Es besteht ein Arbeitsverbot. Nach Ablauf der Wartefrist kann dem Asylbewerber durch die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung erteilt werden. Hierzu ist i.d.R. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (dort zuständig: Zentrale Arbeits- und Fachvermittlung = „ZAV“) einzuholen. Gleiches gilt für einen Geduldeten, sofern er sich seit drei Monaten legal (erlaubt, geduldet oder gestattet) im Bundesgebiet aufhält.

Die Zustimmung der ZAV wird erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als für inländische Arbeitnehmer und die Stelle nicht durch einen Deutschen, EU-Bürger oder anderen ausländischen Staatsbürger mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus besetzt werden kann (Vorrangprüfung – diese entfällt allerdings u.a. dann, wenn sich der Asylbewerber/ Geduldete seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland aufhält). Vom Erfordernis der Einholung der Zustimmung der ZAV bestehen jedoch Ausnahmen (das Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörde bleibt aber bestehen). So entfällt z.B. im Rahmen der betrieblichen Ausbildung (schulische Ausbildung ist ohnehin ohne Erlaubnis möglich), bei der Absolvierung von Praktika sowie der Beschäftigung von sog. Hochqualifizierten (Personen, die einen anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss besitzen und grundsätzlich mindestens 48.400 Euro brutto verdienen oder einen deutschen Hochschulabschluss besitzen) die Pflicht, die Zustimmung der ZAV einzuholen. Nach Ablauf von vier Jahren Aufenthalt muss die ZAV bei der Entscheidung der Ausländerbehörde nicht mehr beteiligt werden. Wird die Arbeitserlaubnis sodann erteilt, wird ein entsprechender Vermerk im Aufenthaltstitel vorgenommen. D.h. vor der Einstellung muss sich der Arbeitgeber vergewissern, ob eine Arbeitserlaubnis vorliegt. Liegt diese vor, steht einer Beschäftigung nichts mehr im Weg.

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