Arbeitsvertrag per Handschlag?
![]() | Daniela Dalsasso-Semler ist Rechtsanwältin in Groß-Gerau; daniela.dalsasso-semler@sds-rechtsanwaelte.de |
Von Daniela Dalsasso-Semler
„Glückwunsch, Sie haben den Job; hier ist Ihr Arbeitsvertrag!“ Die Freude ist groß, aber was jetzt? Muss der Vertrag sofort unterzeichnet werden? Bedarf er einer bestimmten Form? Ein Arbeitsverhältnis kann mündlich, per Handschlag oder einfach durch Arbeitsaufnahme wirksam zustande kommen.
Sollte jedoch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Schriftform vorschreiben, oder soll das Arbeitsverhältnis befristet werden, muss der Vertrag schriftlich geschlossen werden. Wird bei der Befristungsabrede das Schriftformgebot nicht beachtet, so entsteht allein deshalb statt des beabsichtigten befristeten sogleich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Allein aus Beweiszwecken empfiehlt sich der schriftliche Abschluss. Bei einem mündlichen Vertrag müssen gemäß §2 des Nachweisgesetzes spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wichtigsten Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber niedergeschrieben werden. Dazu gehören der Name und die Anschrift des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Vertragsverhältnissen deren vorhersehbare Dauer, der Arbeitsort, eine kurze Beschreibung der Tätigkeit, die Höhe des Arbeitsentgelts inklusive dessen Zusammensetzung (einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen etc.) und Fälligkeit, die Arbeitszeit, die Dauer des Urlaubs, die maßgeblichen Kündigungsfristen sowie ein allgemeiner Hinweis auf etwaige anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Das Gesetz sanktioniert einen Verstoß gegen dieses „Niederschriftsgebot“ allerdings nicht. D. h. auch bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen die Nachweispflichten kommt ein Arbeitsvertrag zustande. Dennoch darf diese Verpflichtung nach dem Nachweisgesetz nicht unterschätzt werden. So kann sich das Unterlassen in einem Rechtsstreit zu Lasten des Arbeitgebers auswirken, so beispielsweise, wenn dieser sich auf Vorschriften (Tarifverträge) beruft, auf welche er laut Nachweisgesetz hätte hinweisen müssen. Erhält der Arbeitnehmer den Vertrag, so kann der Arbeitgeber diesen nicht zur sofortigen Unterzeichnung zwingen. Vielmehr sollte dem künftigen Mitarbeiter zumindest genügend Zeit eingeräumt werden, den Vertrag in Ruhe zu lesen und Nachfragen zu stellen. Hier ergibt sich die nächste Thematik: Was muss/soll Vertragsinhalt sein? Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Pflicht zur Leistung abhängiger Arbeit. Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung eines Arbeitsentgelts. In der Regel hat man sich über die Vergütung bereits geeinigt, bevor der Vertrag zur Unterschrift vorgelegt bzw. übergesandt wird. In diesem Punkt erschöpft sich der Vertrag daher zumeist auch nicht. Vielmehr besteht er nicht selten aus einer Vielzahl von Klauseln. Dies hängt damit zusammen, dass in Deutschland die sog. Vertragsfreiheit herrscht. D.h. die Parteien sind in der Gestaltung des Arbeitsvertrages grundsätzlich frei, wobei der Mindestinhalt von §2 des Nachweisgesetzes (s.o.) vorgegeben wird. Darüber hinaus ist es jedoch Sache der Vertragsparteien, weitere Klauseln bzw. weitere Vertragsdetails zu regeln. Ist eine Klausel des Vertrages unverständlich oder überraschend, so kann die Klausel unwirksam sein mit der Folge, dass sich der Arbeitnehmer nicht daran zu halten braucht. Im Übrigen bleibt der Vertrag jedoch wirksam.