Auf dem Weg zur Pflege nach Maß

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Michael Wesche
ist Regionalgeschäftsführer der
­Barmer in Groß-Gerau;

michael.wesche@barmer-gek.de

Von Michael Wesche

Das neue Pflegestärkungsgesetz II ist zum Jahreswechsel mit einigen Neuerungen Kraft getreten und krempelt unter anderem die Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Millionen Pflegebedürftigen komplett um. Aus den bisherigen drei Pflegestufen werden jetzt fünf Pflegegrade.

Für Pflegebedürftige, die bereits Pflegeleistungen beziehen, greifen gesetzliche Überleitungsregelungen, so dass weder eine erneute Antragstellung noch eine erneute Begutachtung erforderlich sind. Dabei wird sichergestellt, dass niemand geringere Leistungen erhält als zuvor. Wer jetzt eine Pflegebedürftigkeit neu beantragen möchte, wird auf Grundlage eines neuen Begutachtungssystems beurteilt. Geistige und psychische Beeinträchtigungen spielen nun eine größere Rolle. Davon profitieren vor allem Personen, die körperlich fit sind, aber bei täglichen Dingen wie Waschen, Zähneputzen und Anziehen Hilfe brauchen. Für Menschen mit Demenzerkrankung stellt das eine erhebliche Verbesserung dar.

Bisher orientierten sich die Pflegestufen am Zeitaufwand der Hilfe. Zukünftig ist der Grad der Selbständigkeit der neue Maßstab. Wie selbstständig eine Person ist, wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder unabhängigen Gutachterinnen bzw. Gutachtern ermittelt. Sechs Lebensbereiche werden dabei gesondert unter die Lupe genommen: Mobilität, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie der selbstständige Umgang damit. Weiter werden die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen berücksichtigt. Auch wird geschaut, wie das Alltagsleben des Pflegebedürftigen gestaltet ist und ob soziale Kontakte bestehen. Unter der Berücksichtigung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt eine Zuordnung zu einem der neuen fünf Pflegegrade.
Im stationären Bereich gibt es mit den einrichtungseinheitlichen Eigenanteilen eine wichtige Innovation. Seit Anfang des Jahres werden innerhalb der gleichen Einrichtung die Eigenanteile aller Bewohnerinnen und Bewohner ab Pflegegrad 2 gleich hoch sein. Erhöht sich die Pflegebedürftigkeit und führt zu einem höheren Pflegegrad, wird dies dann nicht mit einer Erhöhung des Eigenanteils verbunden sein. Damit soll für die Pflegebedürftigen und ihre Familien eine bessere Planbarkeit der finanziellen Belastungen gewährleistet werden.

Pflegebedürftigen, die zur Zeit der Umstellung bereits in einem Pflegeheim wohnen und deren Eigenanteil durch eine Neuregelung steigt, zahlt die Pflegekasse den Differenzbetrag direkt ans Pflegeheim. Weitere umfassende Infos gibt es im Internet unter www.wir-stärken-die-Pflege.de sowie am Bürgertelefon zur Pflegeversicherung unter der Nummer 030-340606602.

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