Die Raucherpause

Von Dennis Contino.

Die Raucherpause während der Arbeitszeit gehört für viele Arbeitnehmer dazu. Doch wie sieht die Rechtslage hierzu aus? Die gesetzliche Regelung über Pausen am Arbeitsplatz ist in § 4 Arbeitszeitgesetz verankert.

Danach muss die Arbeit bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens einmal für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden, und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen. Hierbei handelt es sich um eine Mindestregelung. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine „kurze“ Raucherpause gibt es nicht. Gibt es im Betrieb eine Regelung, die Raucherpausen erlaubt, zählt die „Raucherpause“ daher nicht zur Arbeits-, sondern zur Freizeit. Folglich können Arbeitgeber verlangen, dass sich die Arbeitnehmer ausstempeln oder die Pausenzeit aufschreiben und später nacharbeiten, während die nicht rauchenden Kollegen früher gehen können. Arbeitgeber dürfen aber natürlich in Übereinstimmung mit den Arbeitnehmern (z.B. mit dem Betriebsrat oder durch eine Betriebsvereinbarung) den Umgang mit Raucherpausen, deren Vorgaben und einheitlichen Regelungen festlegen.

Nach § 5 Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber für einen wirksamen Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz sorgen und dafür die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Hierbei sind die Interessen zwischen den Rauchern und Nichtrauchern abzuwägen. Grundsätzlich könnte der Arbeitgeber ein absolutes Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände erlassen, jedoch müsste es hierfür besondere Gründe geben. Vor Erlass eines solchen Rauchverbots besteht für den Arbeitgeber die Verpflichtung zu überprüfen, ob ein solches Rauchverbot das mildeste aller Mittel ist, um die Nichtraucher zu schützen.
Arbeitnehmer müssen sich für die Zeit des Rauchens aus dem bestehenden Arbeitszeiterfassungssystem ausstempeln, da ein Zahlungsanspruch der Arbeitsvergütung für Raucherpausen nicht besteht. Stempelt man sich für die Raucherpause nicht aus, so kann es zu dem Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs durch den Arbeitgeber kommen. In diesem Falle wird dem Arbeitnehmer vorgeworfen, er habe vorgetäuscht, in der Pause zu arbeiten und sich durch diese Täuschung eine zu Unrecht gezahlte Vergütung erschlichen zu haben. Dies stellt ein strafbares Verhalten dar, welches unter Umständen auch zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann.

In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber zunächst zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Abmahnung aussprechen. Hat man bereits mehrere Abmahnungen erhalten und ändert sein Verhalten dennoch nicht, kann eine verhaltensbedingte Kündigung und bei besonders ignorantem Verhalten sogar eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein. Hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte im Jahr 2015 darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch aus betrieblicher Übung besteht, soweit der Arbeitgeber in der Vergangenheit Entgelt bei Raucherpausen gezahlt hat und seine Praxis hierzu ändert. Das Gericht verneinte dies und führte hierzu aus: „Hat der Arbeitgeber während sog. Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen durften, das Entgelt weitergezahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, können die Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterführt.“

 

Dennis Contino
ist Rechtsanwalt in Groß-Gerau;
ra@d-contino.de

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