Bankgebühren und Sonderleistungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor kurzem zu entscheiden, ob Banken und Sparkassen Gebühren für die Versendung einer Transaktionsnummer (TAN) auf das Handy ihrer Kunden per SMS erheben dürfen. Die Transaktionsnummer dient als Sicherheitsabfrage zur Durchführung von Onlineüberweisungen.

Wer eine Überweisung veranlassen oder ein Lastschriftmandat erteilen möchte, braucht die TAN zusätzlich zu seinen Zugangsdaten. Die TAN wird für jeden Auftrag neu generiert. Die Banken und Sparkassen bieten hierbei verschiedene Methoden an. Einer dieser Variante ist, sich die TAN per SMS auf das Handy schicken zu lassen. Früher verschickten die Banken diese Nummern auf Papierlisten mit der Post.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat und zusätzlich fielen für jede SMS-TAN zehn Cent an. Hiergegen wandte sich ein Verbraucherschutzverband und beanstandete die von der Sparkasse verwendete Preisklausel für SMS-TAN. Der Verbraucherschutzverband hatte zur Begründung darauf verwiesen, dass die Sparkassenkunden mit einem Onlinebankkonto bereits eine pauschale Kontoführungsgebühr von zwei Euro zahlten. Diese Gebühr müsse auch die Kosten für die Sicherheitsabfrage per SMS-TAN enthalten.

Das Verschicken der TAN sei aus Sicht des Verbraucherschutzverbandes keine Extra-Leistung, sondern ein notwendiger Bestandteil des Authentifizierungsverfahrens. Die Sicherheit, die durch die TAN für das Überweisungsverfahren gewährleistet werde, liege im Übrigen nicht nur im Interesse des Kunden, sondern auch im Interesse der Bank.

Der BGH übernahm die Argumentation des Verbraucherschutzverbandes ausdrücklich nicht. Nach Auffassung des BGH hat ein Geldinstitut ein grundsätzlich berechtigtes Interesse, für Sonderleistungen wie die Übersendung einer SMS eine angemessene Gebühr außerhalb der pauschalen Kontoführungsgebühr in Rechnung stellen zu können. Allerdings darf eine solche Gebühr nach Auffassung des BGH nur erhoben werden, wenn die übersandte TAN tatsächlich genutzt wird. Wenn die TAN wegen zeitlicher Überschreitung der Geltungsdauer nicht verwendet wird oder ein konkreter Überweisungsauftrag der Bank beispielsweise aus technischen Gründen nicht zugeht oder wenn aus sonstigen Gründen, beispielsweise wegen eines Phishing-Verdachts der Kunde die TAN nicht nutzt, ist die Erhebung der Gebühr unzulässig.

Die genannte BGH Entscheidung führte noch nicht zur Beendigung des Rechtsstreits. Der BGH hat den Rechtsstreit an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird nunmehr die bislang unterbliebenen Feststellungen nachzuholen haben, ob die Bank die von dem Verbraucherschutzverband beanstandete Klausel „Jede SMS-TAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“ überhaupt verwendet.


Dennis Contino
ist Rechtsanwalt in Groß-Gerau;
ra@d-contino.de

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