Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
Von Dennis Contino.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich vor kurzem mit der Frage beschäftigt, ob Arbeitgeber bei Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anteilig kürzen darf. Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf lag hierbei folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war bei der Beklagten in Teilzeit im Rahmen einer Drei-Tage-Woche als Verkaufshilfe tätig. Umgerechnet standen der Klägerin pro Jahr 14 Urlaubstage zu. Im Zeitraum von April bis Dezember 2020 bestand infolge der Corona-Pandemie wiederholt Kurzarbeit Null. Daraufhin kürzte die Beklagte der Klägerin den Urlaub von 14 Tagen auf 11,5 Tagen.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Kürzung des Urlaubs rechtswidrig erfolgte. Nach ihrer Ansicht habe die Kurzarbeit keinen unmittelbaren Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche, da eine konjunkturbedingte Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolge, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Die Kurzarbeit sei auch nicht mit Freizeit gleichzusetzen, da der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Meldepflichten unterliege. Zudem könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit jederzeit vorzeitig beenden, wodurch eine planbare Freizeit nicht vorliege. Die Beklagte war hingegen der Auffassung, dass während der Kurzarbeit mangels vorliegender Arbeitspflicht keine Urlaubsansprüche entstehen können.
Das Arbeitsgericht Essen hatte die Klage abgewiesen. In der Berufung verfolgte die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 12. März 2021 entschieden, dass während Kurzarbeit Null Urlaubsansprüche nicht entstehen können. Der Jahresurlaub wird für jeden Monat der Kurzarbeit Null um ein Zwölftel gekürzt. Der Erholungsurlaub bezwecke nämlich nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf eine beim Arbeitnehmer eintretende Erholung, was eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetze. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, müssten Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf setzte sich auch mit Europäischen Recht auseinander. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne während einer Kurzarbeitsphase Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht entstehen. Im deutschen Recht gebe es weder eine spezielle Regelung für Kurzarbeit, noch ergebe sich etwas anderes aus dem Bundesurlaubsgesetz. Dass die Kurzarbeit durch die Corona-Pandemie veranlasst wurde, ändere an der rechtlichen Wertung nichts.
Grundsätzlich erscheint die Entscheidung zunächst sachgerecht, denn ohne die Anstrengungen einer Tätigkeit bedarf es keiner Erholung von der Tätigkeit. Dennoch handelt es sich bei Kurzarbeit nicht um eine vom Arbeitnehmer gewünschte Auszeit, sondern vielmehr um eine unfreiwillige Unterbrechung der Arbeitspflicht.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Eine Entscheidung dieser Frage durch das Bundarbeitsgericht wird wahrscheinlich und kann mit Spannung erwartet werden.